4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straftat ergeben würden. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung.