Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 573 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2021 (BJS 21 8636) Erwägungen: 1. Am 8. Dezember 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «schweren Körperverletzungen, Mordanschlä- gen und Schlafentzug», angeblich begangen durch Mikrowellenfolter in der Zeit seit dem 1. April 2016 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse) und in weite- ren Räumlichkeiten, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Beantrage, dass endlich Ermittlungen eingeleitet werden. 2. Es sei durch das Obergericht anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung des A.________ unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss feststellen und beschlagnahmen zu können. 3. Weiter sei durch das Obergericht anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung d.h. Nachfolger von: E.________ / F.________ unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss feststellen und beschlagnahmen zu können. (illegal statio- niert in Wohnung G.________BETRUG). 4. In der «Wohnung» B.________ sei durch das Obergericht anzuordnen vor Ort einen Augen- schein vorzunehmen, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mikrowellenwaffenbe- schusses aktenkundig feststellen zu können. 5. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 6. Hiermit meine äusserst dringende Bitte: STOPPEN Sie die menschenverachtenden Mikro- wellen-Attacken mit MORDANSCHLÄGEN, schweren Körperverletzungen, rund um die Uhr, verbunden mit Schlafentzug PUR. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände 2 oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeit- lich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straftat ergeben wür- den. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung. Zur- zeit würden aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Der Anzeige seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einset- zung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers durch die be- schuldigten Personen hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwalt- schaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016. 5. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. In Beschluss BK 16 231 (E. 3) hat- te sich die Beschwerdekammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und ausführlich dargelegt, weshalb die Verwen- dung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfülle (vgl. auch BK 20 556 vom 6. Januar 2021 mit Verweis auf BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Darauf kann verwie- sen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen. Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 3. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4