5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist ausserdem eine Entschädigung durch den Beschwerdeführer zuzusprechen, zumal sich dieser als Privatkläger konstituiert hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Mangels Antrags oder Bezifferung wird diese Entschädigung von Amtes wegen auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.