Demnach ist der Nachweis erbracht, dass die Verfügung vom 1. September 2021 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt und er über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert wurde. In der Folge ist er anlässlich der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 nicht erschienen (pag. 98 ff.). Das Regionalgericht hat mithin zu Recht das Verfahren eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.