2 selbst beurkundet hat. Als Empfangsperson wurde allerdings eindeutig «C.________» angegeben und als Erfassungszeit 11:05:28 Uhr. Die Sendungsverfolgung ist weiter deshalb plausibel, da derselbe Postbote dem an derselben Adresse wohnhaften Beschuldigten rund drei Minuten zuvor um 11:02:20 Uhr dessen Vorladung zugestellt hat. Demnach ist der Nachweis erbracht, dass die Verfügung vom 1. September 2021 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt und er über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert wurde.