4. Vorliegend hat das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 1. September 2021 zu einer Vergleichs- und Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung vorgeladen (pag. 78 ff.). Die Verfügung enthält den Hinweis, dass ein Nichterscheinen des Strafantragsstellers als Rückzug des Strafantrags gelte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht darüber informiert worden, dass am 1. September 2021 (recte: 14. Dezember 2021) eine Verhandlung hätte stattfinden sollen. Andernfalls hätte er sich gegebenenfalls entschuldigt, wäre aber sicherlich nicht ohne zu informieren abwesend gewesen.