weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (polizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO), mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung in Anwendung Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO die Verfahrenseinstellung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.2).