3. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann das Gericht die antragsstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen (Art. 316 Abs. 1 i.V.m. Art. 332 Abs. 2 StPO). Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr zwar im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (polizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art.