Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 572 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2021 (PEN 21 58) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fest, infolge des Rückzugs des Strafantrags vom 18. September 2019 des Strafklägers C.________ (durch Nichterscheinen zur Hauptverhandlung) werde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung eingestellt. Hiergegen erhob C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2021 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, nahm am 24. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete am 6. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafpunkt durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seines Strafantrags geschlossen und die Ein- stellung des Verfahrens verfügt wurde, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann das Gericht die an- tragsstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorla- den (Art. 316 Abs. 1 i.V.m. Art. 332 Abs. 2 StPO). Kommt die antragstellende Per- son in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erschei- nungspflicht nicht nach, drohen ihr zwar im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (po- lizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO), mit der Folge, dass die Staatsan- waltschaft oder das Gericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung in An- wendung Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO die Verfahrenseinstellung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.2). 4. Vorliegend hat das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 1. September 2021 zu einer Vergleichs- und Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung vorgeladen (pag. 78 ff.). Die Verfügung enthält den Hinweis, dass ein Nichterscheinen des Strafantragsstellers als Rückzug des Strafantrags gelte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht darüber informiert worden, dass am 1. September 2021 (recte: 14. Dezember 2021) eine Verhandlung hätte stattfinden sollen. Andernfalls hätte er sich gegebenenfalls entschuldigt, wäre aber sicherlich nicht ohne zu informieren abwesend gewesen. Die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post auf pag. 85 lässt anhand des Unterschriftenfelds («Corona B.B») darauf schliessen, dass der Postbote die Zustellung aufgrund von Corona 2 selbst beurkundet hat. Als Empfangsperson wurde allerdings eindeutig «C.________» angegeben und als Erfassungszeit 11:05:28 Uhr. Die Sendungsver- folgung ist weiter deshalb plausibel, da derselbe Postbote dem an derselben Adresse wohnhaften Beschuldigten rund drei Minuten zuvor um 11:02:20 Uhr des- sen Vorladung zugestellt hat. Demnach ist der Nachweis erbracht, dass die Verfü- gung vom 1. September 2021 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt und er über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert wurde. In der Folge ist er anlässlich der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 nicht erschienen (pag. 98 ff.). Das Regionalgericht hat mithin zu Recht das Verfah- ren eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist ausserdem eine Entschädigung durch den Be- schwerdeführer zuzusprechen, zumal sich dieser als Privatkläger konstituiert hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Mangels Antrags oder Bezifferung wird diese Entschädigung von Amtes wegen auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (BJS 19 25448 – per B-Post) Bern, 7. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4