8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. Dem amtlichen Verteidiger wird entsprechend seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 5'457.90 ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das Obsiegen ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2 ff). Der Verurteilte geht zurück in den Vollzug.