Vorliegend ist dieses Ausmass aber nicht erreicht. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erscheint zudem insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sich die Situation des Verurteilten insgesamt günstiger präsentiert als noch im Zeitpunkt der Verurteilung (vgl. vorangehende Ausführungen), als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 21 III. Kosten / Weitere Verfügungen