59 StGB von Beginn an im Raum und nebst dem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen wurden eine hirnorganische Auffälligkeit sowie eine leicht bis mittelschwer eingestufte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) und eine Waffenaffinität diagnostiziert. Auch aus den weiter zitierten Urteilen 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 und 6B_229/2020 vom 29. April 2020 kann betreffend den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Sucht in Kombination mit weiteren Beeinträchtigungen eine schwere psychische Störung begründen kann. Vorliegend ist dieses Ausmass aber nicht erreicht.