Letztere war im Zeitpunkt der Verurteilung kein Thema. Die Ausgangslage ist daher nicht mit derjenigen im von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 vergleichbar. Dort stand eine Massnahme nach Art. 59 StGB von Beginn an im Raum und nebst dem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen wurden eine hirnorganische Auffälligkeit sowie eine leicht bis mittelschwer eingestufte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) und eine Waffenaffinität diagnostiziert.