BK 21 571). Diese sich aus einer Gesamtbetrachtung ergebende schwere Beeinträchtigung reicht höchstens zur Annahme einer psychischen Störung aus, begründet aber nicht die rechtlich geforderte Schwere dieser Störung. 7.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Generalstaatsanwaltschaft kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme nach Art. 60 StGB ausgesprochen wurde, weil diese milder als die Massnahme nach Art. 59 StGB war. Letztere war im Zeitpunkt der Verurteilung kein Thema.