etwas höher gewichtet werden muss, erreichen sie die rechtlich relevante Schwere einer psychischen Störung nicht. Der Umstand, dass die Abhängigkeitsproblematik die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt und damit ein natürlicher Zusammenhang besteht bzw. eine Trennung schwierig ist, führt auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme eines rechterheblichen Schweregrads der Störung, selbst wenn die Gesamtheit der psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Wechselwirkung nach psychologischen Kriterien als schwer angesehen werden muss (pag. 449, Z. 29 ff. BK 21 571).