Dass er nicht nachvollziehen könne, dass die JVA St. Johannsen über seine Frauenbekanntschaften Bescheid wissen möchte und von ihm fordere, dass er Sexualpartnerinnen über seinen deliktischen Hintergrund informiere, sei zwar einerseits verständlich, andererseits aber auch ein Zeichen dafür, dass das Einnehmen der Aussensicht für den Verurteilten noch nicht möglich sei. Das zuweilen rücksichtslos anmutende Durchsetzen von Eigeninteressen zeige sich noch subtil im Umgang mit Miteingewiesenen (pag. 695 f. Vollzugsakten).