695 Vollzugsakten). Das bestätigte Dr. med. D.________ auch an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 445, Z. 40 ff. BK 21 571). Bereits im Rahmen der Begutachtung wurde festgehalten, dass der Verurteilte sich in den vergangenen Jahren, was die damalige Beziehungstatdisposition mit der Bereitschaft, sich in sexuell stimuliertem Zustand zu nehmen, was er wolle, positiv verändert habe. Er habe das Gerichtsurteil akzeptiert und es nicht weitergezogen. Er vermöge heute einzusehen, dass er damals Sexualdelikte begangen habe, könne heute akzeptieren, dass es sich um Vergewaltigungen respektive den Versuch dazu gehandelt habe.