Die Gutachterin konnte auch keinen direkten Zusammenhang zwischen den dokumentierten Drohungen des Verurteilten im Jahr 2021 und den Sexualdelikten herstellen. Es sei ein Verhalten, das mit der Persönlichkeitsproblematik in Zusammenhang gebracht werden könne, und habe etwas damit zu tun, sich eine dominante Stellung einzuräumen, jemand einzuschüchtern, Macht auszuüben. Das passe zur Persönlichkeitsproblematik (pag. 445, Z. 31 ff. BK 21 571). Insgesamt ergeben sich