Der Umstand, dass die Dissozialität in den Fallkonzepten für Gewaltdelikte (allgemein) sowie für Sexualdelikte mit Erwachsenen aufgenommen wurde, bedeutet nicht, dass es sich um die vorherrschende Ursache gehandelt hat, sondern bestätigt einzig, dass es sich hierbei um eine Triebfeder handelte. Die Gutachterin konnte auch keinen direkten Zusammenhang zwischen den dokumentierten Drohungen des Verurteilten im Jahr 2021 und den Sexualdelikten herstellen.