18 sich denn auch weder im Vollzug noch gegenüber dem Mitbewohner des Bruders, dem er gedroht hatte, gewalttätig. Die Gewaltdelikte müssen daher nach wie vor und hauptsächlich in direktem Zusammenhang mit der Sucht gesehen werden (Beschaffungskriminalität). Diese Ausgangslage rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der dissozialen Persönlichkeitszüge die Annahme einer schweren psychischen Störung als Eingangsindikation für eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht.