2304 PEN 18 92). Es ergeben sich weder aus den Gutachten 1 und 2 noch den Ausführungen von Dr. med. D.________ anlässlich der erst- oder oberinstanzlichen Verhandlungen Hinweise, dass diese Delinquenz in einem massgeblichen Zusammenhang mit pathologischen Persönlichkeitszügen gestanden hätte. Vor oberer Instanz führte die Gutachterin vielmehr aus, dass die Gewaltdelikte mehr mit Affekten wie Wut, Aggression und verminderter Impulskontrolle durch die Sucht zu tun gehabt hätten (pag. 441, Z. 43 f. BK 21 571). Der Verurteilte zeigte