59 StGB mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die einfachen Körperverletzungen datieren vom 1./2. Juni 2014 (im Anschluss an einen Disput wegen eines Mobiltelefons verpasste der Verurteilte dem Geschädigten zwei Faustschläge ins Gesicht, Fusstritte ans Bein und stiess ihn gegen die Mauer) und vom 4. Dezember 2015 (ca. drei Faustschläge ins Gesicht des Geschädigten, welche eine Rissquetschwunde am Auge, einen doppelten Bruch des Unterkiefers sowie zwei Zahnluxationen verursachten). Die Raubdelikte ereigneten sich 2016.