Stehen wiederkehrende delinquente Verhaltensweisen und antisoziale Verhaltens- und Denkmuster im Vordergrund, so ist weniger von einer krankhaften Störung als vielmehr nur von Dissozialität auszugehen. Es ist also im Einzelfall immer eine Abgrenzung zwischen Krankheit, die sich auch in kriminellen Handlungen äussern kann, und blosser Kriminalität vorzunehmen und auf diese Weise zu verifizieren, ob einer dissozialen Persönlichkeitsstörung tatsächlich die juristisch erforderliche Schwere zukommt (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 30h zu Art. 59 StGB mit weiteren Hinweisen).