7. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es auch darum zu verhindern, dass gewöhnliche Kriminalität medikalisiert und pathologisiert wird. Im «Spannungsfeld von bad or mad» sind die Übergänge von Fällen, in denen blosse kriminelle Energie oder eine dissoziale Persönlichkeit Triebfedern der Straftaten seien, zur störungsbedingten Delinquenz fliessend (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.4). Stehen wiederkehrende delinquente Verhaltensweisen und antisoziale Verhaltens- und Denkmuster im Vordergrund, so ist weniger von einer krankhaften Störung als vielmehr nur von Dissozialität auszugehen.