17 sich keine Hinweise, dass der Verurteilte während der Zeit im WAEX Drogen genommen hatte. Die beiden Konsumrückfälle des Verurteilten im Regionalgefängnis konnte die Gutachterin nicht in Zusammenhang mit der ungünstigen Entwicklung stellen. Sie vermutete, dass es aufgrund der zwei Konsumrückfälle noch nicht in Richtung aktive Abhängigkeit gehe und betrachtete die Rückfälle als nachvollziehbar (pag. 455, Z. 8 ff., pag. 445 Z. 11 ff. BK 21 571). Die Diagnose des Abhängigkeitssyndroms, derzeit abstinent, hat sich daher auch nicht verändert.