Für den Zeitraum bis Juni 2021 kann daher nicht von einem Substanzkonsum ausgegangen werden, zumal sämtliche bis dahin abgenommenen Urinproben negativ waren und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Verurteilte diese hätte manipulieren können. Allenfalls kann das Rasieren der Haare durch den Verurteilten auch mit Reaktanz erklärt werden (vgl. Ausführungen im Gutachten 2 betreffend vereitelter Haarprobe während des Vollzugs, pag. 689 Vollzugsakten). Auch vor oberer Instanz ergeben