189 PEN 21 505). Sie zeichnete anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung aber kein grundsätzlich anderes Bild des Verurteilten. Auch aus dem aktuellen Führungsbericht vom 7. April 2022 des Regionalgefängnisses Burgdorf ergibt sich nichts grundsätzlich Neues oder Gravierendes (vgl. pag. 445, Z. 1 ff. BK 21 571). Die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach aufgrund der vorgenannten Vorkommnisse neu die Grenze einer Persönlichkeitsstörung erreicht sein könnte, ist insgesamt nicht schlüssig. 6.6 Beim Verurteilten konnte nach Abbruch des WAEX keine Haaranalyse (infolge Rasieren des ganzen Körpers) durchgeführt werden.