Zudem scheinen auch äussere Faktoren (Sorge um den Bruder) eine Rolle gespielt zu haben. Die Gutachterin gab an, es sei schwierig zu sagen, ob das psychosoziale Funktionsniveau des Verurteilten aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale insgesamt stark eingeschränkt sei (pag. 441, Z. 1 ff. BK 21 571). Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen ist eine starke Einschränkung daher nicht nachvollziehbar begründet. Die Vorkommnisse in der ersten Hälfte des Jahres 2021 präsentieren sich nicht dergestalt, dass die Auffassung der Gutachterin, wonach vieles in die Brüche gegangen sei, geteilt werden kann.