Der dritte Lehrabbruch kann jedenfalls nicht dem Verurteilten angelastet werden, zumal die negativen Rückmeldungen keinen Einfluss auf die Weiterführung der Lehre hatten. Insofern ist auch ihre Aussage, das psychosoziale Funktionsniveau des Verurteilten sei im beruflichen Bereich erheblich eingeschränkt, zu relativieren (pag. 441, Z. 1 ff. BK 21 571). Es kam seitens des Verurteilten auch nicht zu einem Therapieabbruch. Der Umstand, dass er zum vereinbarten Termin für ein Abklärungsgespräch beim Foren- sisch-Psychologischen Dienst nicht erschienen war, ist mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf nicht als besorgniserregend oder aussergewöhnlich einzustufen (pag.