Auch hier scheint nicht eine Persönlichkeitsproblematik der Grund gewesen zu sein, sondern die Sucht, wie auch das Gutachten 2 bestätigt. Diese zwei Lehrabbrüche waren für die Gutachterin im Zeitpunkt der Begutachtung auch gar kein Grund, beim Verurteilten von einer massgeblichen Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus auszugehen. Es ist nicht schlüssig, weshalb der dritte Lehrabbruch, welcher die Folge des Widerrufs des WAEX war, die Ausgangslage massgeblich verändert haben soll. Der dritte Lehrabbruch kann jedenfalls nicht dem Verurteilten angelastet werden, zumal die negativen Rückmeldungen keinen Einfluss auf die Weiterführung der Lehre hatten.