Der Umstand, dass ihm diese Lehre in der Folge nicht gefiel und er sie deshalb abbrach, erscheint nachvollziehbar und nicht in erster Linie in einer Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten oder psychologischen Auffälligkeiten begründet. Der zweite Lehrabbruch fiel in die Zeit, als der Vater des Verurteilten verstarb und Drogen zum Thema wurden (vgl. zum Ganzen Gutachten 2, pag. 645 Vollzugsakten). Auch hier scheint nicht eine Persönlichkeitsproblematik der Grund gewesen zu sein, sondern die Sucht, wie auch das Gutachten 2 bestätigt.