15 rage des damaligen Freundes der Mutter erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte bei Antritt einer Lehrstelle das Heim verlassen durfte. Die Lehre stellte vor diesem Hintergrund einen Ausweg für den Verurteilten dar. Der Umstand, dass ihm diese Lehre in der Folge nicht gefiel und er sie deshalb abbrach, erscheint nachvollziehbar und nicht in erster Linie in einer Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten oder psychologischen Auffälligkeiten begründet.