689 sowie 697 Vollzugsakten). Aus ihren Ausführungen an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen ergeben sich keine Hinweise, wonach sie diese Einschätzung massgeblich revidiert hat. Vor oberer Instanz gab die Gutachterin zwar an, es sei nicht ganz richtig, dass keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Sie blieb aber dabei, dass keine typischen groben Auffälligkeiten (Tierquälerei, Brandstiftung, Diebstahl) vorlagen. Bekannt sei das rebellische Verhalten sowie die Verweigerung des Verurteilten während den Heimaufenthalten, welche zu den vielen Heimwechseln geführt hätten (pag. 439, Z. 21 ff. BK 21 521).