Beim Verurteilten seien die groben Verhaltensauffälligkeiten auch nicht in der Kindheit und Jugend eruierbar gewesen. Häufig seien Menschen mit dissozialen Anteilen bereits bei der Jugendanwaltschaft verzeichnet wegen Vandalismus, Prügeleien, etc. Das sei beim Verurteilten nicht der Fall. Das sei für sie auch ein Indiz gewesen, keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (pag. 187 und pag. 191 Akten PEN 21 505).