Umgekehrt können solche Risikofaktoren die psychische Störung auch so stark überlagern, dass diese nicht mehr risikorelevant ist (BGE 146 IV 1 E. 3.5.4). 6.4 Die Gutachterin führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Verurteilte sei in der Begutachtungssituation sehr korrekt gewesen, was nicht gegen die Diagnose spreche, aber Menschen mit schweren Persönlichkeitsstörungen zeigten oft auch in der Begutachtungssituation Auffälligkeiten. Beim Verurteilten seien die groben Verhaltensauffälligkeiten auch nicht in der Kindheit und Jugend eruierbar gewesen.