Es geht letztlich um die juristische Frage, ob diese Einschätzung unter Berücksichtigung des Abhängigkeitssyndroms im Sinne einer Gesamtbetrachtung zur Annahme einer schweren psychischen Störung führen kann. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere auch davon, ob die Einschätzung der Gutachterin mit Blick auf die Entwicklung seit Frühjahr 2021 schlüssig ist. 6.3 Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Feststellung eines pathologischen Substrats und dessen Abgrenzung zu blossem «sozial abweichendem» Verhalten daran festzumachen, dass die Persönlichkeitsmerkmale, die in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen (Art.