13 teilte befindet sich auch gemäss Gutachterin in einem Übergangsbereich von erheblicher Akzentuierung zu leichter Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der Entwicklung seit Frühjahr 2021 kam die Gutachterin zum Schluss, es liege eine leichte Persönlichkeitsstörung vor (vgl. pag. 439, N. 16 ff. BK 21 521). Es geht letztlich um die juristische Frage, ob diese Einschätzung unter Berücksichtigung des Abhängigkeitssyndroms im Sinne einer Gesamtbetrachtung zur Annahme einer schweren psychischen Störung führen kann.