_ vor erster und oberer Instanz bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schwelle für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erreicht sein könnte. Es kann aber aufgrund ihrer Ausführungen nicht von einer nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten Störung ausgegangen werden, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. Der Verur-