Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht generell bei allen Persönlichkeitsstörungen um rechtlich relevante schwere Störungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine rein kategoriale Unterscheidung – nach Diagnosen und Schweregraden – im Bereich der Persönlichkeitsstörungen nicht angezeigt (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.4). Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. D.________ vor erster und oberer Instanz bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schwelle für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erreicht sein könnte.