Es ist aber zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob sich die – je für sich allein keine geistige Anomalie im Rechtssinne bildenden – Befunde gegenseitig beeinflussen und verstärken». […] «Anzufügen ist, dass nicht nur der rechtserhebliche Schweregrad der Störung sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt. In gewissen Fällen kann diese auch für den Entscheid ausschlaggebend sein, ob überhaupt eine psychische Störung gegeben ist.» 6.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht generell bei allen Persönlichkeitsstörungen um rechtlich relevante schwere Störungen.