Es greift zu kurz, unmittelbar auf die quantifizierende Angabe des Sachverständigen (z.B. «mittelgradig ausgeprägt») abzustellen.» […] «In der Tat kann eine Kombination von minder schweren Befunden eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen. Eine solche Gesamtbetrachtung entspricht geltender Rechtsprechung. Freilich lassen sich einzelne psychiatrische Befunde nicht «addieren». Es ist aber zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob sich die – je für sich allein keine geistige Anomalie im Rechtssinne bildenden – Befunde gegenseitig beeinflussen und verstärken».