12 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht. Hingegen hat das Gericht in Fachfragen keine eigene fachliche Beurteilung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 1 E. 3.5.2 ff. ausführlich zur Frage der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB geäussert. Darauf kann verwiesen werden.