Die Störung habe sich in verschiedenen Bereichen dysfunktional ausgewirkt, auch ausserhalb der Delikte, z.B. bei den Lehrabbrüchen. Der Verurteilte sei mehrfach rückfällig geworden und habe mehrere Substanzen genommen. Der destruktive weitere Verlauf könne nicht mit einer Suchtproblematik erklärt werden. Man müsse von Abstinenz ausgehen. Es bleibe die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestehen, deren Zusammenhang mit den Delikten ebenfalls bestätigt worden sei. 6. Schwere psychische Störung nach Art. 59 StGB 6.1