Die Suchtproblematik könne man nicht ausklammern. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_993 /2013) zeige, dass die Suchtanteile immer wieder in die Beurteilung miteinbezogen und auch die Wechselwirkung berücksichtigt worden seien (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2019 und 6B_229/2020). Die Sucht und Persönlichkeitsstörung akzentuierten sich gegenseitig. Das habe Dr. med. D.________ im Gutachten ausgeführt und auch vor oberer Instanz bestätigt. Die Störung habe sich in verschiedenen Bereichen dysfunktional ausgewirkt, auch ausserhalb der Delikte, z.B. bei den Lehrabbrüchen.