Auch die Generalstaatsanwaltschaft ging aufgrund der Ausführungen von Dr. med. D.________ von einer schweren psychischen Störung aus. Die Vorinstanz habe keine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Sie habe nur auf die Persönlichkeitsstörung abgestellt und diese nicht in den Gesamtkontext gestellt. Eine Beschränkung auf den Persönlichkeitsanteil sei aber nicht zulässig, zumal es nicht einfach zu trennen sei, was auf die Sucht und was auf die Persönlichkeit falle. Die Suchtproblematik könne man nicht ausklammern.