Für die Anlassdelikte, insbesondere auch die Sexual- und Gewaltdelikte, seien der Alkohol- und der Drogenkonsum wie auch die Persönlichkeitsstörung kausal, wobei Dr. med. D.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung die Bedeutung der Persönlichkeitsstörung für die Delikte höher eingeschätzt habe, als in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2020, in dem sie noch von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen sei. An dieser Auffassung wurde auch im Beschwerdeverfahren festgehalten. Dr. med. D.________ habe ihre Einschätzung klar und differenziert aufgrund der neuen Entwicklung angepasst.