Das habe auch einen negativen Effekt auf die Prognose. Auch vor oberer Instanz bestätigte sie diese Aussagen und mass den Persönlichkeitsanteilen mit Blick auf die Entwicklung im ersten Halbjahr 2021 eine grössere Bedeutung zu (pag. 435, Z. 10 ff., pag. 437, Z. 8 ff., pag. 453 Z. 41 ff., pag. 455 Z. 1 ff. BK 21 521). 5.6 Das Regionalgericht kam gestützt auf diese Aussagen der Gutachterin zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten vorliege. Es verneinte aber das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung. Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung eine