Demzufolge könnten auch eine Bearbeitung der Suchtmittelproblematik sowie einer Suchtmittelabstinenz im Rahmen der Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB nicht zu einer günstigen Legalprognose im Hinblick auf eine zukünftige Deliktfreiheit führen und es müsse in Anlehnung an die gutachterliche Einschätzung weiterhin von einem mindestens moderaten Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte ausgegangen werden. 5.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. D.________ die Diagnose auf den Zeitpunkt der Begutachtung (pag. 184 Akten PEN 21 505).