Er habe wiederholt gegen die Auflagen der Vollzugsbehörde verstossen und mit dem drohenden Verhalten und der damit einhergehenden Gefährdung sei von einer akuten Rückfallgefahr für die Begehung von Gewaltdelikten auszugehen. Eine Besserung der deliktfördernden Symptomatik könne in Übereinstimmung mit der Konkordatlichen Fachkommission lediglich in Form der Suchtmittelabstinenz im geschützten Rahmen festgestellt werden, nicht jedoch bezüglich der deliktfördernden Persönlichkeitsakzentuierung.