Trotz nicht widerlegter Abstinenz sei es dem Verurteilten nicht gelungen, ein Mindestmass an Kooperation und Transparenz zu erbringen und mit der JVA St. Johannsen weisungsgemäss zusammenzuarbeiten. Er habe wiederholt gegen die Auflagen der Vollzugsbehörde verstossen und mit dem drohenden Verhalten und der damit einhergehenden Gefährdung sei von einer akuten Rückfallgefahr für die Begehung von Gewaltdelikten auszugehen.